Die digitale Akte für Sachverständige: eBO, § 130a ZPO und der Weg zum elektronischen Gutachten
Die digitale Akte für Sachverständige ist seit 01.01.2024 in § 173 Abs. 2 ZPO grundgelegt. Gutachten werden über das eBO nach § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO elektronisch eingereicht. Rechtliche Grundlagen, technische Anforderungen und praktischer Workflow.
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