JVEG-Honorar berechnen: Honorargruppen, Nebenkosten und Fristen für Sachverständige (Stand 2026)
JVEG-Honorar berechnen nach § 9 JVEG mit den ab 01.06.2025 angehobenen Stundensätzen. Honorargruppen 2, 3 und 4 für Bausachverständige, Nebenkosten nach § 7 und § 12, Drei-Monats-Frist nach § 2 JVEG – mit vollständigem Rechenbeispiel.
Das JVEG-Honorar berechnen Sachverständige nach § 9 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 JVEG. Wer als gerichtlich beauftragter Sachverständiger ein Gutachten erstellt, rechnet sein Honorar zwingend nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ab. Die Stundensätze sind seit dem 01.06.2025 in angepasster Form anwendbar.
Was regelt das JVEG für gerichtlich beauftragte Sachverständige
Das JVEG gilt seit dem 01.07.2004 und regelt die Vergütung von Sachverständigen, wenn das Gericht sie nach § 404 ZPO heranzieht – etwa für ein Sachverständigengutachten in einem Zivilprozess oder in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO. Im Privatauftrag können Sachverständige ihr Honorar frei vereinbaren. Sobald eine gerichtliche Beauftragung vorliegt, greift das JVEG zwingend. Eine abweichende Honorarvereinbarung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 13 JVEG zulässig.
JVEG-Honorargruppen ab 01.06.2025 im Überblick
Die JVEG-Honorargruppen wurden zum 01.06.2025 um 15 Euro pro Stunde angehoben (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. 2024 I Nr. 206). Für das Bauwesen gilt: Honorargruppe 2 für handwerklich-technische Ausführung mit 70 Euro pro Stunde, Honorargruppe 3 für Garten- und Landschaftsbau mit 75 Euro pro Stunde, Honorargruppe 4 für Bauwesen-Planung sowie Schadensfeststellung und Bewertung mit 80 Euro pro Stunde.
Honorargruppe 2 – Bauwesen handwerklich-technisch
Honorargruppe 2 umfasst Gutachten zu handwerklich-technischen Bauleistungen. Typische Aufgaben: Begutachtungen zu Mängeln einzelner Gewerke wie Putz, Estrich, Fliesen, Trockenbau, Dach- oder Fassadenarbeiten. Der Stundensatz beträgt seit 01.06.2025 70 Euro netto. Entscheidend ist, dass die Begutachtung sich auf die handwerkliche Ausführung bezieht und keine Planungs- oder Bewertungsleistung erbracht wird.
Honorargruppe 3 – Garten- und Landschaftsbau
Honorargruppe 3 ist spezifisch für Sachverständige des Garten- und Landschaftsbaus einschließlich Sportanlagenbau (75 Euro netto). Für den klassischen Hochbau-Bausachverständigen ist diese Honorargruppe nicht einschlägig.
Honorargruppe 4 – Schadensfeststellung und Bewertung
Honorargruppe 4 ist die wichtigste Gruppe für öffentlich bestellte und vereidigte Bausachverständige. Sie erfasst Bauwesen-Planung, Schadensfeststellung, Schadensursachenermittlung und Bewertung (80 Euro netto). Ein Beweisbeschluss zur Feststellung von Schadensursachen oder zur Bewertung von Sanierungskosten führt zur Anwendung dieser Honorargruppe. Das betrifft die Mehrzahl aller gerichtlichen Bauschaden-Gutachten.
Wie das Gericht die Honorargruppe nach Anlage 1 JVEG bestimmt
Die Zuordnung richtet sich nach § 9 Abs. 1 S. 2 JVEG nach der Entscheidung des Gerichts im Beweisbeschluss, nicht nach der tatsächlich erbrachten Leistung. Bei Leistungen auf mehreren Sachgebieten gilt nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG die höchste Honorargruppe. Ist die Zuordnung unklar, sollte der Sachverständige unverzüglich nach § 407a Abs. 4 ZPO Rücksprache mit dem Gericht halten.
JVEG-Nebenkosten nach § 7 und § 12
§ 12 JVEG regelt besondere Aufwendungen. Pro erforderliches Foto erstattet die Staatskasse 2 Euro für den ersten Abzug, 0,50 Euro für jeden weiteren. Die Schreibgebühr beträgt 0,90 Euro je angefangene 1.000 Anschläge. § 7 JVEG regelt sonstige Aufwendungen einschließlich Kopien: 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Kopien, 0,15 Euro für jede weitere. Farbkopien werden pauschal mit 2 Euro pro Seite erstattet. Postpauschale: 20 Prozent des Honorars, höchstens 15 Euro nach § 7 Abs. 2 S. 2 JVEG. Nebenkosten machen bei umfangreichen Gutachten 10 bis 20 Prozent des Gesamthonorars aus.
JVEG-Honorar berechnen – vollständiges Rechenbeispiel
Beispiel: Honorargruppe 4, 25 Stunden, 22 erforderliche Fotos, 18.000 Anschläge Gutachtentext, 65 Kopien, 80 km Anfahrt. Honorar: 25 h × 80 Euro = 2.000 Euro. Fotos: 22 × 2 Euro = 44 Euro. Schreibgebühr: 18 × 0,90 Euro = 16,20 Euro. Kopien: 50 × 0,50 + 15 × 0,15 = 27,25 Euro. Fahrtkosten: 80 km × 0,42 Euro = 33,60 Euro. Postpauschale: gedeckelt auf 15 Euro. Zwischensumme netto: 2.136,05 Euro. Umsatzsteuer 19 Prozent: 405,85 Euro. Gesamtbetrag brutto: 2.541,90 Euro. Die Stundenzahl ist plausibel zu begründen – Zeiterfassung wird während der Bearbeitung geführt, nicht rekonstruiert.
Frist zur Geltendmachung des JVEG-Honorars (§ 2 JVEG)
Die JVEG-Abrechnung muss binnen drei Monaten nach Abschluss der Tätigkeit beim Gericht eingehen, sonst erlischt der Anspruch nach § 2 JVEG. Beendigung der Tätigkeit ist regelmäßig die Übersendung des vollständigen Gutachtens. Empfehlung: Der Antrag wird unmittelbar nach Abschluss des Gutachtens gestellt, idealerweise gemeinsam mit der Übersendung des Schlussstücks.
Abweichende Vergütung nach § 13 JVEG bei besonderer Schwierigkeit
§ 13 JVEG ermöglicht eine abweichende Vergütung bei drei Voraussetzungen: schriftliche Zustimmung der Parteien, Genehmigung des Gerichts, Nachweis der Notwendigkeit. Die Höchstgrenze liegt beim Doppelten des gesetzlichen Stundensatzes – in Honorargruppe 4 also bis zu 160 Euro pro Stunde. In der Praxis ist § 13 JVEG selten, eröffnet aber bei begründetem Anlass eine wertvolle Ausnahme.
Häufige Fehler bei der JVEG-Abrechnung
Fünf wiederkehrende Fehler: Erstens versäumte Antragsfrist nach § 2 JVEG – der Anspruch erlischt endgültig. Zweitens falsche Honorargruppe – wer in Gruppe 2 statt Gruppe 4 abrechnet, verschenkt 10 Euro pro Stunde. Drittens fehlende oder rekonstruierte Zeitnachweise – Gerichte kürzen regelmäßig. Viertens vergessene Nebenkosten – Schreibgebühr und Foto-Pauschale werden oft übersehen. Fünftens nicht erforderliche Fotos – § 12 JVEG erstattet nur Fotos, die für das Gutachten erforderlich sind.
Wie KI bei der JVEG-Abrechnung unterstützt
KI-gestützte Software automatisiert die JVEG-Abrechnung: Zeiterfassung läuft während der Bearbeitung mit Zuordnung zu Akte und Tätigkeit. Die Software erkennt anhand des Beweisbeschlusses die einschlägige Honorargruppe. Die Anzahl erforderlicher Fotos wird aus der Foto-Verwaltung übernommen, die Schreibgebühr berechnet sich aus den tatsächlichen Anschlägen. Eine Plausibilitätsprüfung warnt vor typischen Fehlern. Das System erzeugt eine fertige Honorarrechnung im PDF-Format für die elektronische Einreichung über das eBO.
Fazit
Das JVEG-Honorar berechnen Sachverständige nach § 9 JVEG mit den ab 01.06.2025 angehobenen Stundensätzen von 70, 75 oder 80 Euro. Nebenkosten nach §§ 7 und 12 erhöhen das Gesamthonorar um 10 bis 20 Prozent. Die Drei-Monats-Frist nach § 2 JVEG ist zwingend. Wer systematisch arbeitet, Zeitnachweise sauber führt und KI-gestützte Abrechnungstools einsetzt, sichert sich das volle Honorar ohne Kürzungen.
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