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KI & Recht

EU AI Act im Gutachtenwesen: Pflichten für Sachverständige und KI-Anbieter ab August 2026

Der EU AI Act betrifft Sachverständige mittelbar über die KI-Software, mit der sie arbeiten. Anhang III Nr. 8 erfasst KI in der Justiz – aber nicht jede Gutachten-KI. Hochrisiko-Pflichten gelten ab 02.08.2026.

Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 01.08.2024 in Kraft getreten. Ab dem 02.08.2026 gelten die Hochrisiko-Pflichten in vollem Umfang. Dieser Beitrag ordnet die Verordnung rechtlich präzise ein und korrigiert ein verbreitetes Missverständnis zu Anhang III Nr. 8.

Was regelt der EU AI Act und wann gelten welche Pflichten

Die Anwendbarkeit folgt einem gestaffelten Zeitplan: Verbote nach Artikel 5 gelten seit 02.02.2025, Pflichten für General-Purpose-AI-Modelle seit 02.08.2025, Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-Systeme treten am 02.08.2026 in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Adressaten sind insbesondere Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.

Vier Risikoklassen der KI-Verordnung im Überblick

Erstens verbotene Praktiken nach Artikel 5 (Social Scoring, manipulative Techniken, biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung). Zweitens Hochrisiko-KI nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III: KI in kritischen Bereichen wie Bildung, Beschäftigung, kritische Infrastruktur, Strafverfolgung, Migration und Rechtspflege. Drittens begrenztes Transparenzrisiko nach Artikel 50: Chatbots und KI-generierter Content müssen als solche erkennbar sein. Viertens minimales Risiko: alle übrigen KI-Systeme.

Anhang III Nr. 8 – KI in der Rechtspflege als Hochrisiko-Anwendung

Wortlaut und Erwägungsgrund 61

Anhang III Nr. 8 lit. a erfasst KI-Systeme, die bestimmungsgemäß von einer Justizbehörde oder in deren Namen verwendet werden, um eine Justizbehörde bei der Ermittlung und Auslegung von Sachverhalten und Rechtsvorschriften und bei der Anwendung des Rechts auf konkrete Sachverhalte zu unterstützen. Erwägungsgrund 61 stellt klar: Erfasst sind nur KI-Systeme, die als Werkzeug der Justizbehörde selbst dienen und in die richterliche Entscheidungsfindung eingreifen. Hilfssysteme, die lediglich vorbereitende Arbeiten erleichtern, sind ausgenommen.

Warum Gutachten-KI in der Regel keine Justizbehörden-Anwendung ist

Eine KI-Software, die einen Sachverständigen bei der Erstellung eines Gerichtsgutachtens unterstützt, fällt nicht automatisch unter Anhang III Nr. 8 lit. a. Der Sachverständige ist nach ständiger Rechtsprechung keine Justizbehörde, sondern weisungsgebundener Berater des Gerichts (OLG Hamm 32 W 7/16). Die KI-Software des Sachverständigen ist ein Hilfsmittel des Beraters, nicht der Justizbehörde. Sie fällt nur dann unter Anhang III Nr. 8, wenn sie bestimmungsgemäß von der Justizbehörde selbst eingesetzt wird oder die richterliche Entscheidung ersetzt.

Wann eine KI-gestützte Gutachten-Software Hochrisiko wird

Auch ohne die Regelvermutung für Hochrisiko können einzelne Anwendungsfälle als Hochrisiko einzuordnen sein: Wenn die KI in Anhang I als Sicherheitsbauteil gelistet ist (Bauprodukte-Verordnung), greift Artikel 6 Abs. 1. Wenn die KI biometrische Daten verarbeitet, können andere Nummern aus Anhang III einschlägig werden. Die Selbsteinordnung des Anbieters als Hochrisiko ist nach Artikel 6 Abs. 4 immer möglich und verlangt schriftliche Dokumentation.

Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 KI-VO für verfahrensbezogene Aufgaben

Art. 6 Abs. 3 EU AI Act schließt Hochrisiko aus, wenn das KI-System eine eng umrissene verfahrensbezogene Aufgabe erfüllt, das Ergebnis menschlicher Tätigkeit verbessert oder lediglich eine vorbereitende Bewertung liefert. Anwendungsbeispiele: Strukturierung einer Akte, Extraktion von Beweisfragen, Erkennung von Schadensbildmustern als Vorschlag für den Sachverständigen. Profiling natürlicher Personen schließt die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 aus.

Anbieter- und Betreiberpflichten nach Art. 16 und Art. 26 KI-VO

Anbieter tragen die Hauptlast: Artikel 16 listet vierzehn Anbieterpflichten auf – Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Risikomanagement, Daten-Governance, Transparenz, menschliche Aufsicht, Cybersicherheit, CE-Kennzeichnung. Sachverständige als Betreiber nach Artikel 26: Befolgen der Anbieter-Anweisungen, Sicherstellen menschlicher Aufsicht, Kontrolle der Eingabedaten, Aufbewahrung automatisch erzeugter Protokolle. Sachverständige dokumentieren außerdem, in welchem Umfang KI bei der Gutachtenerstellung eingesetzt wurde – dies folgt aus § 407a ZPO.

Sanktionen bei Verstößen gegen den EU AI Act

Die Sanktionsstruktur ist drei-stufig (Artikel 99). Stufe eins: Verstöße gegen Verbote nach Artikel 5 bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Stufe zwei: Verstöße gegen Hochrisiko-Pflichten bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent. Stufe drei: Bereitstellung falscher Angaben bis zu 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent. KMU und Start-ups sind nach Art. 99 Abs. 6 privilegiert.

Wie Sachverständige sich auf den 02.08.2026 vorbereiten

Vier Schritte: Erstens Bestandsaufnahme der eingesetzten KI-Tools (Diktat, Aktenanalyse, Bildauswertung, Normenrecherche). Zweitens Risikoeinordnung pro Tool – schriftlich dokumentiert. Drittens Vertragsmanagement mit den KI-Anbietern (AV-Vertrag nach Artikel 28 DSGVO). Viertens Schulung des eigenen Teams. Seit 02.02.2025 gilt nach Artikel 4 EU AI Act die KI-Kompetenz-Pflicht: Anbieter und Betreiber sorgen für hinreichende KI-Kompetenz ihres Personals.

Fazit

Der EU AI Act betrifft das Gutachtenwesen mittelbar über die KI-Software, mit der Sachverständige arbeiten. Anhang III Nr. 8 erfasst KI in der Justiz – nicht jede Gutachten-KI. Wer KI-Systeme im Gutachtenwesen anbietet, prüft zuerst Art. 6 Abs. 3 auf eine mögliche Ausnahme und dokumentiert das Ergebnis nach Art. 6 Abs. 4. Sachverständige als Betreiber tragen die Pflichten aus Art. 26. Bis 02.08.2026 ist Zeit für eine systematische Bestandsaufnahme.

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